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„Momentan sehe ich keinen akuten Handlungsbedarf.“

Der Flüchtlingsstatus wird in der Schweiz und Liechtenstein selten vergeben, für Personen aus der Ukraine wurde eine Ausnahmeregelung erstellt. Meist erhalten Asylsuchende, die nicht in das Konfliktland zurückkehren können, eine sogenannte «vorläufige Aufnahme», was kein Aufenthaltsstatus ist. Liechtenstein und die Schweiz sind die einzigen Staaten in Europa, die dies so handhaben. Diese Vorgehensweise steht immer wieder in der Kritik, so auch beim Liechtensteiner Verein für Menschenrechte (VMR), da die Menschen mit diesem Status stark eingeschränkt sind. In seinen Empfehlungen fordert der VMR in Übereinstimmung mit dem UNHCR deshalb die Schaffung eines positiven Schutzstatus anstelle der vorläufigen Aufnahme. Dem Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Umwelt ist die Forderung bekannt. Eine Anpassung sei jedoch nicht geplant.

Mit diesem Kontext stellte die Liewo-Redaktion in dieser Woche folgende Frage: Soll der Schutzstatus für alle Gewaltvertriebenen gelten?

Die stellvertretende Landtagsabgeordnete Elke Kindle beantwortet die Frage:

Aufgrund der hohen Anzahl Geflüchteter aus der Ukraine musste eine pragmatische Lösung gefunden werden. Zum einen, um diesen Personen schnell und unbürokratisch Schutz in Liechtenstein zu gewähren und zum anderen, um das Asylwesen in Liechtenstein vor einer Überlastung zu bewahren. Diese Lösung bestand in der Aktivierung des Schutzstatus S. Damit erhalten ukrainische Flüchtlinge ein befristetes Aufenthaltsrecht in Liechtenstein. Es wird somit kein Asylverfahren durchgeführt. Die Zahl der Asylgesuche von Gewaltvertriebenen aus anderen Ländern hingegen ist auf einem Niveau, das im Rahmen der regulären Asylverfahren bewältigt werden kann. Wenn diese Menschen die Voraussetzungen für Asyl nicht erfüllen, eine Rückkehr ins Heimatland jedoch nicht möglich oder zumutbar ist, können sie vorläufig aufgenommen werden.

Es gilt zu bedenken, dass es in Liechtenstein - im Gegensatz zur Schweiz - hinsichtlich Erwerbstätigkeit, Schulbesuch, Lehre, Zugang zu Aus- und Weiterbildung, Besuch von Deutschkursen usw. keine unterschiedliche Behandlung zwischen vorläufig Aufgenommenen und Personen mit Schutzstatus S gibt. So dürfen diese gleichermassen einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

Daher sehe ich hier momentan keinen akuten Handlungsbedarf. Allerdings sollten wir die aktuellen Entwicklungen rund um Liechtenstein und insbesondere in der Schweiz eng verfolgen, zumal sich unser Asylrecht an der Schweiz orientiert.

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